- Verweisung
- Ver|wei|sung1 〈f. 20〉 das Verweisen1————————Ver|wei|sung2 〈f. 20〉1. Hinweis, Verweis2 (auf eine Textstelle)2. Ausweisung (Landes\Verweisung)
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Ver|wei|sung, die; -, -en:das Verweisen; das Verwiesenwerden.* * *
Verweisung,1) Recht: förmliche Abgabe eines bei Gericht anhängigen Verfahrens an ein anderes Gericht durch Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Eine Verweisung kann insbesondere erfolgen bei Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges (§ 17 a Gerichtsverfassungsgesetz) sowie wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit (§ 281 ZPO). Sie erfolgt nur auf Antrag und bindet das angegangene Gericht ohne Anfechtungsmöglichkeit (Rechtsweg).2) Schulrecht: Ausschluss vom weiteren Besuch einer weiterführenden Schule (Realschule, Gymnasium, Gesamtschule); er ist nur nach vorausgegangener Androhung möglich; umstritten ist die Verweisung von allen Schulen oder einer oder mehrerer Schularten des jeweiligen Bundeslandes, da das Recht auf Bildung von einer solch rigorosen Maßnahme betroffen sein könnte.* * *
Universal-Lexikon. 2012.